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Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination

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Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination

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Walter Riester im Februar 2002

Auf Baustellen ist die Unfallhäufigkeit mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft. Unfälle auf Baustellen haben im Vergleich zu den Unfällen in anderen Witschaftszweigen meist deutlich schwerere Folgen

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat im Juni 1998 die Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen erlassen. Als Veranlasser eines Bauvorhabens tragen private und öffentliche Bauherren die oberste Verantwortung für das gesamte Bauvorhaben. §3 der Verordnung enthält unter anderem die Verpflichtung für den Bauherrn, in bestimmten Fällen einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen.

Ziel dieser Verordnung ist es, zur wesentlichen Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten auf Baustellen beizutragen.

Der Bauherr hat, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, einen Koordinator für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung zu bestellen. Vorausgesetzt, dass auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Der Einsatz von Nachunternehmern, das heißt von Firmen, die Teilleistungen, zum Beispiel die Elektroinstallation im Rahmen des Gesamtbauvorhabens selbständig ausführen, bedeutet das Vorhandensein mehrere Arbeitnehmer.

Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4.1 Arbeitsschutzgesetz).

2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle ist der zuständigen Behörde eine Vorankündigung zu übermitteln, wenn die vorraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt, auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personen-Arbeitstage überschreitet.